Die privatrechtliche Anstalt ist eine eigene Rechtsform Liechtensteins, die in anderen Rechtsordnungen kein Gegenstück hat. Das Gesetz definiert die Anstalt als "ein rechtlich verselbständigtes und organisiertes, dauernden wirtschaftlichen oder anderen Zwecken gewidmetes, ins Oeffentlichkeitsregister einge-tragenes Unternehmen, das einen Bestand von sachlichen, allenfalls persönlichen Mitteln aufweist".
Die häufige Anwendung der Anstalt lässt sich in erster Linie auf die Formfreiheit und in zweiter Linie auf steuerrechtliche Vorteile gegenüber der Aktiengesellschaft zurückführen. Je nach Wunsch des Kunden kann seine Anstalt verkehrstypisch, stiftungsähnlich oder körperschaftlich strukturiert werden.
2. Die verschiedenen Formen der Anstalt1. Die "verkehrstypische" Anstalt
Die verkehrstypische Anstaltsform ist eine Einpersonengesellschaft, die von einer einzelnen Person beherrscht wird. Nach ihrem Willen werden sämtliche Rechte ausgeübt. Sie beherrscht direkt oder indirekt alle Organe oder übt gar selbst sämtliche Organfunktionen aus (vgl. Ziff. 5).
2. Die stiftungsrechtlich organisierte Anstalt
(gründerrechtslose Anstalt)
Bei dieser Anstaltsform gibt es keine Gründerrechte. Der Verwaltungsrat übt die Rechte des Gründers aus (vgl. Ziff. 5.1.). Auf diese Weise kann verhindert werden, dass irgendwelche vererbbaren Rechte geschaffen werden (vgl. Ziff.4). Der Kunde gibt - ähnlich wie bei einer Stiftung - der Verwaltung Vorgaben, wie diese ihr Amt auszuüben habt. Ansonsten hat der Kunde keinen Einfluss auf die Anstalt, es sei denn, dass er die Mitglieder des Verwaltungsrates durch einen Mandatsvertrag an seine Anweisungen bindet. Der Verwaltungsrat ist neben einer allfälligen Kontrollstelle einziges Organ der Anstalt.
3. Die "aktienrechtlich" organisierte Anstalt
Bei dieser Anstaltsform gründen mehrere Personen zusammen eine Anstalt und sind an der Anstalt beteiligt, wobei das Anstaltskapital - ähnlich wie bei der Aktiengesellschaft - in Anteile zerlegt wird. Oberstes Organ ist die Versammlung der Gründerrechtsinhaber. Diese Anstaltsform wird aus steuerrechtlichen Gründen (Ausschüttungen an die Gründerrechtsinhaber unterliegen einer Quellensteuer von vier Prozent) allerdings sehr selten gewählt.
3. Die Gründung der AnstaltFür die Gründung einer Anstalt genügt eine natürliche oder eine juristische Person, die als Gründer auftritt.
Die Errichtung der Anstalt läuft in der Praxis folgendermassen ab:
3.1. Gründungsauftrag;3.2. Errichtung der Statuten;
3.3. Anmeldung beim Oeffentlichkeitsregister;
3.4. Eintragung ins Oeffentlichkeitsregister.
3.1. Gründungsauftrag
Im Gründungsauftrag wird der Treuhänder oder Rechtsanwalt vom Kunden beauftragt, eine Anstalt treuhänderisch nach den Vorgaben des Kunden zu errichten. Der Treuhänder oder Rechtsanwalt nimmt dann im eigenen Namen die Gründung vor. Dadurch wird die Anonymität des Kunden gegenüber den Behörden und anderen Drittpersonen gewahrt.
3.2. Errichtung der Statuten
Die Statuten müssen schriftlich abgefasst werden und vom (juristischen) Gründer unterzeichnet werden.
Die Statuten haben folgende Punkte zwingend zu regeln:
- den Namen der Anstalt, welcher die Bezeichnung "Anstalt" (auch die englische oder französische Bezeichnung ist erlaubt) beinhalten muss, und den Sitz der Anstalt;
- den Zweck der Anstalt, allenfalls den Gegenstand der Unternehmung;
- den Schätzwert des Anstaltsvermögens, falls es nicht in Geld besteht, und die Art seiner Beschaffung und Zusammensetzung;
- die Befugnisse des obersten Organs;
- die Organe für die Verwaltung und gegebenenfalls für die Kontrolle und die Art der Ausübung der Vertretung.
Das statutarische Anstaltskapital muss mindestens CHF 30'000.-- betragen. Ist das Anstaltskapital in Anteile zerlegt, so ist das Mindestkapital CHF 50'000.--. Das Anstaltskapital kann auch aus Sacheinlagen oder einer Kombination von Bargeld und Sacheinlagen bestehen. Bei Sacheinlagen muss deren Höhe durch eine anerkannte Schätzung festgelegt werden.
3.3. Anmeldung beim Oeffentlichkeitsregister
So wie die anderen juristischen Personen muss auch die Anstalt beim Liechtensteinischen Oeffentlichkeitsregister angemeldet werden. Der Gründer muss folgende Unterlagen beim Oeffent-lichkeitsregister einreichen:
- die Statuten;
- den Gründungsakt (Gründungsbeschluss bzw. -erklärung, Gründungsurkunde), falls er nicht schon in den Statuten enthalten ist;
- eine Erklärung, dass das statutarische Anstaltskapital mindestens zur Hälfte eingezahlt oder durch Sacheinlagen gedeckt ist und wie der Rest aufgebracht bzw. sichergestellt wird. Bei Geldkapital muss jedoch mindestens das gesetzliche Mindestkapital (CHF 30'000.-- bzw. CHF 50'000.-- bei in Anteile zerlegtem Anstaltskapital) vollständig einbezahlt sein. Geldkapital muss bei einer liechtensteinischen oder einer schweizerischen Bank eingezahlt sein, welche die entsprechende Einzahlung bescheinigt;
- ein Verzeichnis der Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe von Namen und Wohnort bzw. Firma und Sitz der Mitglieder.
3.4. Eintragung ins Oeffentlichkeitsregister
Mit der Eintragung ins Oeffentlichkeitsregister, welche üblicherweise ca. 2 bis 3 Tage nach der Anmeldung erfolgt, entsteht die Anstalt und erlangt das Recht der Persönlichkeit. Als Folge davon ist die Haftung auf das Anstaltskapital beschränkt.
4. Die Gründerrechte
Soweit Gründerrechte vorgesehen sind (also bei der verkehrstypischen Anstalt und bei der körperschaftlich organisierten Anstalt), ist/sind der/die Gründer der Anstalt der/die Inhaber der Gründerrechte. Da der Treuhänder oder Rechtsanwalt aus Anonymitätsgründen üblicher-weise als rechtlicher Gründer der Anstalt auftritt, überträgt dieser nach dem Gründungsakt die Gründerrechte mittels einer Zessionsurkunde an den wirtschaftlich Berechtigten, seinen Kunden.
Die Gründerrechte sind blosse organschaftliche Rechte und somit grundsätzlich keine pfändbaren Vermögenswerte. Mit den organschaftlichen Rechten können aber auch Vermögensrechte verbunden werden und zwar dann, wenn die Gründer zugleich Begünstigte der Anstalt sind.
Die Gründerrechte sind die Gesamtheit der dem Gründer einer Anstalt zustehenden Befugnisse. Das Gesetz sieht vor, dass die Gründerrechte jederzeit abgetreten, vererbt oder sonst übertragen, nicht aber verpfändet oder sonst belastet werden können (es sei denn, dass mit den Gründerrechten auch Begünstigtenrechte verbunden sind).
Auch wenn das Anstaltskapital nicht in Anteile zerlegt ist, können die Gründerrechte mehreren Personen zustehen.
5. Die Organisation der Anstalt
5.1. Das oberste Organ
Das oberste Organ besteht aus dem(den) Inhaber(n) der Gründerrechte. Das Gesetz schreibt keine gesetzliche Mindest- oder Höchstanzahl von Inhabern der Gründerrechte vor. Bei mehreren Inhabern von Gründerrechten bedürfen die Beschlüsse der Versammlung der Gründerrechtsinhaber der Einstimmigkeit, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
Die Befugnisse des obersten Organs sind üblicherweise folgende:
- Bestellung und Abberufung des Verwaltungsrates und der Kontrollstelle;
- Festlegung des Zeichnungsrechtes der Mitglieder der Verwaltung und der Liquidatoren;
- Abnahme der Bilanz, Festsetzung der Ergebnisse derselben und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses;
- Entlastung des Verwaltungsrates und der Kontrollstelle;
- Erlass von Beistatuten sowie Aenderungen der Statuten und Beistatuten;
- Bestellung der Begünstigten und Festlegung ihrer Rechte;
- Bestellung und Abberufung des Repräsentanten;
- Auflösung der Anstalt, Bestellung der Liquidatoren und Beschluss über die Verwendung des Liquidationserlöses.
Bei der stiftungsähnlichen Anstaltsform sehen die Statuten vor, dass der Verwaltungsrat mit den Befugnissen des obersten Organes betraut wird.
5.2. Der Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat kann aus einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen bestehen. Er wird vom obersten Organ auf die Dauer von maximal drei Jahren bestellt. Ihm obliegt die Geschäftsführung sowie die Vertretung nach aussen. Im weiteren hat er alle Befugnisse und Pflichten, die nicht einem anderen Organ übertragen oder vorbehalten sind.
Wenigstens ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Mitglied des Verwaltungsrates der Anstalt muss Liechtensteiner mit Wohnsitz im Inland sein oder Bürger des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und die berufliche Zulassung als Rechtsanwalt, Rechtsagent, Treuhänder oder Buchprüfer oder eine von der Regierung anerkannte kaufmännische Befähigung besitzen.
Der Verwaltungsrat kann an Dritte, so auch an den wirtschaftlich Berechtigten, Vertretungsvoll-machten erteilen. Ueblicherweise erteilt der Verwaltungsrat nur Spezialvollmachten, die zudem zeitlich begrenzt sind, da die Mitglieder des Verwaltungsrates für die Handlungen von Bevollmächtigten haften.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates haften der Anstalt und in Ausnahmefällen auch den Inhabern der Gründerrechte und den Gläubigern der Anstalt für fahrlässige oder vorsätzliche Pflicht-verletzungen.
5.3. Die Kontrollstelle
Betreibt die Anstalt ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe (darunter ist eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete Tätigkeit, die nach Art und Umfang des Unternehmens einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung erfordert, zu verstehen) oder lässt deren statutarischer Zweck den Betrieb eines solchen zu, so muss eine Kontrollstelle bestellt werden. In den übrigen Fällen ist die Bestellung einer Kontrollstelle nur dann notwendig, wenn die Statuten der Anstalt eine solche vorschreiben.
Die Kontrollstelle wird vom obersten Organ gewählt. Sie kann das erste Mal nicht länger als für ein Jahr und später nicht länger als für drei Jahre bestellt werden.
Die Mitglieder der Kontrollstelle dürfen weder dem Verwaltungsrat angehören noch Angestellte der Anstalt sein.
Die Kontrollstelle hat folgende Aufgaben:
- Prüfung der vom Verwaltungsrat erstellten Jahresrechnung auf ihre Ordnungsmässigkeit und Richtigkeit durch Ueberprüfung der Buchhaltungsunterlagen;
- Erstattung eines schriftlichen Berichtes an das oberste Organ über die ihr von der Verwaltung vorgelegte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung;
- Berichtspflicht an das oberste Organ, falls irgendwelche Unregelmässigkeiten oder Verletzungen der gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften festgestellt wurden.
Die Statuten können weitere Aufgaben und Pflichten vorsehen.
Die Kontrollstelle haftet der Anstalt und in Ausnahmefällen auch den Inhabern der Gründerrechte und den Gläubigern der Anstalt für fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen.
5.4. Weitere Organe
Die Statuten können fakultativ weitere Organe vorsehen, die allerdings nur unter besonderen Umständen (etwa bei einem diversifizierten grossen Anstaltsvermögen) zu empfehlen sind:
- Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat wird nach den Vorschriften für den Verwaltungsrat bestellt. Ihm kommt die Funktion einer ständigen Aufsicht über die Geschäftsführung und einer Mitwirkung bei der Verwaltung zu.
Die Aufsichtsratsmitglieder können, müssen aber nicht, ins Oeffentlichkeitsregister eingetragen werden.
- Direktion
Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführung und die Vertretung vom Verwaltungsrat an eine oder mehrere Personen, Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte, die nicht Mitglieder des Verwaltungrates zu sein brauchen, übertragen werden. Sind diese Personen mit der gesamten Geschäftsführung betraut, so spricht man von der Direktion. Der Verwaltungsrat hat dann im wesentlichen nur noch die Funktion eines Aufsichtsrates.
- Ausschuss
Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Sie haben den Geschäftsgang speziell zu beaufsichtigen, die dem Verwaltungsrat zu unterbreitenden Geschäfte vorzubereiten, diesem über alle wichtigen Fragen, insbesondere auch über die Aufstellung der Bilanz, Bericht zu erstatten und die Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates zu überwachen.
6. Der Repräsentant
In Liechtenstein domizilierte Gesellschaften haben einen Repräsentanten, der ein in Liechtenstein wohnhafter liechtensteinischer oder EWR Bürger oder eine Firma mit Sitz in Liechtenstein sein muss. Der Repräsentant wird im Oeffentlichkeitsregister eingetragen.
Er ist von Gesetzes wegen zur Empfangnahme von Erklärungen und Mitteilungen jeder Art sowie Zustellungen und dergleichen von inländischen Behörden und zur Aufbewahrung von Akten verpflichtet.
7. Die Begünstigten
Die Statuten oder Beistatuten der Anstalt können Begünstigte vorsehen, also Personen, denen die Erträgnisse des Anstaltsvermögens oder dieses selbst zukommen sollen. Die Einzelheiten bestimmen die Statuten und Beistatuten.
Die Begünstigung kann bedingt, befristet, mit einer Auflage oder einer Beschränkung verbunden sein. Die Begünstigung kann grundsätzlich jederzeit widerrufen werden.
Meist werden die Begünstigten nur in den Beistatuten genannt, da dieses Dokument nicht beim Oeffentlichkeitsregister hinterlegt und somit die Anonymität der Begünstigten gewahrt wird.
Wird in den Statuten oder Beistatuten kein Begünstigter vorgesehen, so gilt der Inhaber der Gründerrechte selbst als Begünstigter.
Grundsätzlich (das heisst ohne gegenteilige Bestimmung in den Statuten) haben die Begünstigten ein Recht auf Auskunft gegenüber dem Verwaltungsrat und ein Recht auf Einsichtnahme in alle Geschäftsbücher, dies jedoch nur, soweit es ihre Rechte betrifft.
In den Statuten oder den Beistatuten kann vorgesehen werden, dass nach Wegfall der Begünstigten andere als Begünstigte zur Nachfolge berufen werden. Man nennt diese die Anwartschafts-berechtigten. In der Regel kommen ihnen die gleichen Rechte und Pflichten zu wie den Begünstigten.
8. Die Auflösung der Anstalt
Die Anstalt kann jederzeit durch einen Beschluss des obersten Organes aufgelöst werden. Im Liquidationsbeschluss bestellt das oberste Organ einen oder mehrere Liquidatoren. Die Liquidatoren publizieren den Liquidationsbeschluss dreimal in einem amtlichen Publikationsorgan (den Landeszeitungen Liechtensteins) und fordern allfällige Gläubiger auf, ihre Forderungen geltend zu machen. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine Sperrfrist von einem halben Jahr, in welchem die Gläubiger ihre Forderungen geltend machen können. Nach Ablauf dieser Zeit darf das Vermögen an die Endbegünstigten der Anstalt verteilt werden. Nach der Vermögensausschüttung wird die Anstalt auf Antrag der Liquidatoren im Oeffentlichkeitsregister gelöscht, und die Rechtspersönlichkeit der Anstalt erlischt.
9. Rechtsquellen
Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926/4, insbesondere Art. 534 bis 551